Ihr Recht in guten Händen

 

Rechtsanwälte Haase Arentz Havighorst & Partner


Mandatsbedingungen und Hinweise                     

 


Gegenstand der Rechtsberatung:

Die anwaltliche Rechtsberatung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit die Angelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin. Die rechtliche Beratung umfasst keine steuerliche Beratung. Eine etwaige steuerrechtliche Auswirkung der angetragenen Angelegenheit hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen.


Verschwiegenheit:

Rechtsanwälte sind berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was dem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat dürfen sich Rechtsanwälte gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, nur äußern, wenn der Mandant den Rechtsanwalt vorher von seiner Schweigepflicht entbunden hat.


Mandatsablehnung und Mandatsniederlegung:

Sollte der Rechtsanwalt in der angetragenen Angelegenheit bereits die gegnerische Seite vertreten, so ist er gesetzlich dazu verpflichtet, das Mandat abzulehnen. Dieses wird dem Mandanten unverzüglich mitgeteilt.

Verweigert der Mandant die Zahlung der dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütung, so ist dieser berechtigt, das Mandat niederzulegen.


Haftung:

Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit der übertragenen Angelegenheit zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihm sämtliche mit der Angelegenheit zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln.

Für Beratungsfehler, die auf einer unvollständigen oder fehlerhaften Sachverhaltsschilderung beruhen, kann bis auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit keine Haftung übernommen werden.

Die Haftung des Rechtsanwalts wird für den Fall eines von ihm infolge einfacher Fahrlässigkeit verursachten Schadens auf den Betrag von 1 Mio. Euro (in Worten: eine Millionen Euro) beschränkt. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf sämtliche Schäden, die dem Mandanten aufgrund der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten durch den Rechtsanwalt in der o.g. Angelegenheit entstehen.

Eine Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Benutzung elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. E-Mail, Internet) wird ausgeschlossen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.


Kommunikation per Telefax:

Teilt der Mandant dem Rechtsanwalt einen Telefax-Anschluss mit, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrücklicher anderer Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt über diesen Anschluss mit dem Mandanten ohne Einschränkungen kommunizieren darf. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder eine von ihm beauftragte Person Zugriff auf das Telefax haben. Ferner sichert er zu, dass er die Faxeingänge regelmäßig überprüft.


Kommunikation per E-Mail:

Teilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail Adresse mit, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrücklicher anderer Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihn ohne Einschränkung per E-Mail mandatbezogene Informationen zusenden darf. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselter E-Mail nur bis zu einem gewissen Grad die Vertraulichkeit gewährleistet ist.


Datenschutz:

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen der angetragenen Angelegenheit mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.


Vergütung des Rechtsanwalts:

Soweit nichts anderes vereinbart, richten sich die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert; die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Eine abweichende Vergütungsvereinbarung bedarf der gesonderten Schriftform.

Der Rechtsanwalt ist jederzeit berechtigt, angemessene Vorschüsse nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

Erstattungsansprüche des Mandanten gegen die Staatskasse oder Dritte werden an den Rechtsanwalt durch den Mandanten zur Absicherung der Honorarforderung des Rechtsanwalts abgetreten.

Mit Ausnahme im Bereich des Strafrechts und in einigen sozialrechtlichen  Verfahren berechnen sich die anwaltlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert des Verfahren. Im außergerichtlichen Bereich, in einigen sozialrechtlichen Verfahren und im Strafverfahren gibt der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt in einer bestimmten Größenordnung Rahmengebühren vor. Innerhalb des im Gesetz festgelegten Rahmen hat der Rechtsanwalt seine Gebühr nach billigem Ermessen verbindlich für den Mandanten zu bestimmen.

 

Für jede Beratung/Rechtsauskunft in einer Angelegenheit durch den Rechtsanwalt gilt eine Mindestgebühr in Höhe von 50,00 € zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart.

 

Ergibt sich im Beratungsgespräch aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten, dass die Mindestgebühr die Beratungstätigkeit des Anwalts nicht angemessen abgilt, wird eine Gebührenvereinbarung unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Mindestgebühr abgeschlossen. Wurde keine solche Gebührenvereinbarung getroffen und ist der Mandant ein Verbraucher (§ 13 BGB), so darf die dem Rechtsanwalt zustehende Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 EUR zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer betragen; für mehrere Gespräche und eine schriftliche Beratung höchstens 250,00 EUR zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Fragt der Rechtsanwalt im Auftrag des Mandanten bei dessen Rechtsschutzversicherung um eine Deckungszusage in der angetragenen Angelegenheit nach, so entsteht mit dieser Anfrage bei der Versicherung eine zusätzliche Geschäftsgebühr. Die Anfrage nach Versicherungsschutz durch den Rechtsanwalt stellt eine zusätzliches Rechtsgeschäft dar, welches als gesonderte Angelegenheit zu behandeln und abzurechnen ist.


Beratungshilfe:

Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines Gerichtsverfahrens und in obligatorischen Güteverfahren (§ 15 a EGZPO) wird dem Rechtssuchenden auf Antrag durch Beratungshilfe gewährt, wenn er die erforderlichen Mittel dafür nicht aufbringen kann, ihm keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für die Hilfe zur Verfügung stehen und die Wahrnehmung seiner Rechte nicht mutwillig ist. Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das zuständige Amtsgericht. Wird die Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt gewährt, so ist der Rechtsanwalt berechtigt, gegenüber dem Rechtssuchenden eine Gebühr in Höhe von 10,00 EUR zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. Die übrigen Kosten der Rechtsberatung trägt die Staatskasse.

Eine Vereinbarung zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt über die Vergütung nach Gewährung von Beratungshilfe ist nichtig.


Prozesskostenhilfe:

Ein Mandant, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für eine Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe. Während die Beratungshilfe nur die Übernahme der Rechtsanwaltskosten für den außergerichtlichen Bereich gewährt, unterstützt die Prozesskostenhilfe den Mandanten bei den Rechtsanwaltskosten für ein gerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe wird auf Antrag gewährt. Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht dann nicht, wenn die Rechtsanwaltskosten des Mandanten durch seine Rechtsschutzversicherung oder durch eine andere Stelle getragen werden.


Arbeitsgerichtliche Verfahren:

Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz besteht auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten oder Beistand entstehen (§ 12 a Arbeitsgerichtsgesetz). Die für die – auch außergerichtlich- angefallene Tätigkeit vom Rechtsanwalt entstehenden Gebühren trägt in jedem Fall der Mandant selbst, es sei denn, es wird ihm Prozesskostenhilfe bewilligt oder eine Rechtsschutzversicherung trägt seine Kosten.

Der Mandant kann sich im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz auch selbst vertreten oder sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen.

 

 

Kontoverbindung:

 

Volksbank Dorsten eG                 933 444 500 (BLZ 426 623 20)

Sparkasse Vest Recklinghausen      7500 4416 (BLZ 426 501 50)

 

 

Kontakt:  

 

 Tel.    02369 / 4064

 Fax:   02369 / 6461

 

 e-mail: rechtsanwalt@kanzlei-haase-arentz.de

 

                 Stand: 01.01.2010